Nachteilsausgleich
Die meisten der Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt KME in unserem Zuständigkeitsbereich besuchen eine Regelschule. Damit dies mit der Beeinträchtigung gelingen kann, sieht das hessische Schulgesetz die Gewährung eines Nachteilsausgleiches vor. Dabei können Nachteile, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung bestehen, durch individuelle Maßnahmen ausgeglichen werden. Daher berücksichtigen Nachteilsausgleiche für jede Schülerin/jeden Schüler andere Faktoren und sind unterschiedlich umfangreich.
Ein Nachteilsausgleich wird von den Eltern oder der Klassenkonferenz beantragt und ist nach einem Beschluss der Klassenkonferenz immer für ein Halbjahr gültig. Bewährt hat es sich, vor der Beantragung eines Nachteilsausgleiches eine Beratung durch das üBFZ KME in Anspruch zu nehmen.
Im Förderschwerpunkt KME kommen häufig Nachteilsausgleiche zum Tragen, die diese Dimensionen berücksichtigen:
- Nutzung verschiedenster Hilfsmittel (z.B. Computer mit Spracheingabesoftware, digitales Schulheft, rutschfeste Unterlage)
- Zeitzugaben (insbesondere bei Klassenarbeiten/Klausuren)
- Zeit für Ruhepausen oder medizinische Versorgung (während des Unterrichtes, aber auch bei Klassenarbeiten)
- Reduzierung des Arbeitsumfangs
- störungsarme Umgebung durch z.B. phasenweise Nutzung eines gesonderten Raumes
- differenzierte Aufgabenstellungen (z.B. in Sport, Geometrie oder Kunst)
- mündliche anstelle von schriftlichen Arbeitsformen
Wird bei der Gewährung eines Nachteilsausgleiches nicht von der Leistungsbewertung abgewichen, erfolgt kein Vermerk in Arbeiten und Zeugnissen.
(Rechtsbezug: VOGSV vom 29.04.2014, § 7 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen)