Teilhabeassistenz
Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern körperlich-motorischen Beeinträchtigungen oder mit chronischen Erkrankungen in der allgemeinen Schule bedarf häufig der personellen Unterstützung in Form einer Teilhabeassistenz (THA).
Diese Unterstützung wird durch die Leistungen der sogenannten Eingliederungshilfe gewährleistet. Das Recht auf Eingliederungshilfe ist durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 1. Januar 2020 neu geregelt und findet sich im Teil 2 des Sozialgesetzbuches 9 (SGB IX) in Kapitel 5 §112 unter "Leistungen zur Teilhabe an Bildung“. Hilfen zur Schulbildung (z.B. Teilhabeassistenz) sind kostenfrei (§138,1 SGB IX).
Die Leistungen umfassen:
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu
- Hilfen zur schulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
- Unterstützung am Nachmittag in einer offenen Ganztagsschule. Voraussetzung ist, dass die Angebote mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Verbindung stehen, unter Aufsicht und Verantwortung der Schule stattfinden, an den Unterricht anknüpfen und in deren Räume bzw. Umfeld angeboten werden.
- heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein.
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen:
- die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben
- die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§1-3 SGB IX).
Die individuelle Bedarfsermittlung orientiert sich an der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Es kommt also jeweils darauf an, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabe auswirkt.
Weg der Beantragung :
Beantragt wird die Leistung von den Eltern beim Träger der Eingliederungshilfe. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt Darmstadt wohnen, wird der Antrag beim Jugendamt, Abteilung Eingliederungshilfe, gestellt.
Familien aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg wenden sich an das zuständige Sozialamt, Abteilung Eingliederungshilfe.
Aktuelle Arzt- und Therapeutenberichte, ein Schulbericht sowie soweit vorliegend die förderdiagnostische Stellungnahme oder ein Beratungsbericht des üBFZ werden dem Träger der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt. Nach der Bewilligung durch den Träger sind die Eltern in der Pflicht, einen Anbieter mit entsprechend qualifizierten Teilhabeassistenten zu finden. Teilhabeassistenten werden in der Regel für ein Schuljahr bewilligt und müssen entsprechend rechtzeitig neu beantragt werden. Zur Beurteilung der Weitergewährung werden Entwicklungsberichte von der Schule und dem Anbieter der Leistung sowie aktuelle Arztberichte gefordert.
Aufgaben der Teilhabeassistenz:
Eine Teilhabeassistenz ersetzt keine Lehrkraft, sie übernimmt in Absprache mit den Lehrkräften unterstützende Aufgaben im Unterricht, in den Pausen und bei Ausflügen und Klassenfahrten. Der Maßnahmenkatalog ist sehr unterschiedlich und wird individuell auf die Bedarfe des jeweiligen Kindes / Jugendlichen abgestimmt werden. Denkbar ist eine Unterstützung im sozial-emotionalen Bereich, bei der Kommunikation oder im lebenspraktischen Bereich (An-/Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Toilettengang). Viele Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im körperlich-motorischen Bereich benötigen Unterstützung bei der Umsetzung eines Nachteilsausgleichs. Bei Schülerinnen und Schüler mit chronischen Erkrankungen stehen die Begleitung der Medikation und die Überwachung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit zur medizinischen Intervention im Vordergrund.
Ziel ist es, die größte mögliche Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Im besten Fall, kann die Unterstützung und Begleitung im Laufe der Zeit gänzlich wegfallen.